Vereinssatzung
des
D.S.C. Kastanie Neuwied
Stand: 27.03.2004
| §2 Zweck des Vereins | |
| §3 Verwendung des Vereinsvermögens, Verfügungsrecht. | |
| §5 Mitglieder | |
| §6 Erwerb der Mitgliedschaft | |
| §7 Erlöschen der Mitgliedschaft | |
1. Der Verein führt den Namen
"Dart
Sport Club Kastanie Neuwied".
Er
soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz
"e.V."
2.
Der Verein hat seinen Sitz in
56564
Neuwied.
1. Zweck des Vereins ist die Förderung
des Dartsportes und der sportlichen Jugendhilfe.
2. Der Satzungszweck wird
verwirklicht durch die Einrichtung von Dartsportgeräten und die Förderung
dartsportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendhilfe
(-pflege).
3. Der Club bietet allen
Dartinteressierten die Möglichkeit, unter Ausschluss jeder gewerblichen Betätigung
nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Verordnungen des Deutschen
Dartverbandes, den Dartsport zu betreiben.
4. Der Club verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenverordnung".
5. Der Verein ist partei-,
staatenpolitisch sowie konfessionell neutral.
1. Der Verein ist selbstlos tätig,
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel und Vermögen des
D.S.C. Kastanie Neuwied dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
3. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Vereinsvermögen darf nur
mit Zustimmung des Vorstandes genutzt werden.
6. Der Vorstand kann über
Vermögen bis zu einer Höhe von 500, - Euro eigenständig, ohne Beschluss der
Versammlung verfügen.
7. Die Veräußerung von
Dartmaterial an Mitglieder, sowie das Anleihen von Fremdeigentum durch
Mitglieder und sonstiger Personen für Zwecke des Clubs ist grundsätzlich möglich,
bedarf aber in jedem Einzelfall der Zustimmung des Vorstandes.
Das Geschäftsjahr beginnt am
01. Januar und endet am 31. Dezember.
Der
D.S.C. Kastanie Neuwied besteht aus:
a)
aktiven Mitgliedern
b)
fördernden (inaktiven) Mitgliedern
c)
Ehrenmitgliedern
1. Mitglied im D.S.C. Kastanie
Neuwied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Bei
Minderjährigen ist zusätzlich die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters
Voraussetzung.
2. Die Mitgliedschaft ist
schriftlich durch Ausfüllen der Beitrittserklärung beim Vorstand zu
beantragen.
Über
die Aufnahme des Antragstellers entscheidet der Vorstand.
Die
Entscheidung ergeht schriftlich durch Unterschriftsleistung des Vorstandes
(Vorsitzender oder Schriftführer) in der Beitrittserklärung.
Die
Mitgliedschaft zum D.S.C. Kastanie Neuwied erlischt:
a)
bei natürlichen Personen durch Tod;
b)
bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit;
c)
durch Austrittserklärung;
d)
durch Ausschluss.
1. Der Austritt aus dem Verein
ist nur durch quartalsmäßige Kündigung mit einer Fristwahrung von 4 Wochen
zulässig.
2. Sie muss dem Vorstand
schriftlich, per Einschreiben mitgeteilt werden.
1.
Der Ausschluss erfolgt:
a) wenn von einem Mitglied
innerhalb eines Jahres nach der letzten Beitragszahlung keine weiteren Zahlungen
erfolgt sind;
b) wenn ein Mitglied gegen die
Satzung, Bestimmungen, Beschlüsse oder Anweisungen des Vorstandes verstößt;
c) wenn ein Mitglied das
Ansehen oder die Interessen des Vereins oder des DDV schädigt.
2. Den Ausschluss beschließt
der Vorstand und er wird dem ausgeschlossenen Mitglied per Einschreiben
mitgeteilt.
3. Eine Berufung gegen den
Ausschluss ist innerhalb einer Woche nach Zustellung des schriftlichen
Ausschlussbescheides schriftlich oder mündlich dem Vorstand zu Kenntnis zu
bringen.
4. Über die Berufung
entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens zwei Drittel (2/3) der aktiven Mitglieder anwesend sind.
Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Eine so
getroffene Entscheidung ist endgültig.
5. Das ausscheidende Mitglied
verliert jeden Anspruch auf das Vermögen des D.S.C. Kastanie Neuwied.
Forderungen seitens des Vereins an das ausscheidende Mitglied, soweit sie aus
der Mitgliedschaft hergeleitet werden können, bleiben bestehen.
1. Der Monatsbeitrag des D.S.C.
Kastanie Neuwied wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Jugendliche ohne eigenes
Einkommen sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von der Beitragspflicht
befreit.
3. Beiträge für fördernde
(inaktive) Mitglieder werden nach Vereinbarung entrichtet.
4. Die Zahlungen sind für
Erwachsene halbjährig im voraus, d.h. am 01.01. und am 01.07., Jugendliche
vierteljährig im voraus, d.h. am 01. jeden Quartals des jeweiligen Geschäftsjahres
zu tätigen.
5. Die Aufnahmegebühr und
sonstige Gebühren werden nach der jeweils geltenden Gebührenordnung des D.S.C.
Kastanie Neuwied geregelt.
Wird durch fahrlässiges
Verhalten Vereinseigentum beschädigt oder zerstört, so ist der Verein
berechtigt, Schadensersatz von dem Schuldigen zu fordern.
1.
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1)
Vorsitzender
2)
Kassenführer
3)
Schriftführer
4)
Beisitzer
2.
Soweit in §15 der Satzung Vertretungsbefugnisse nicht festgelegt sind,
gelten folgende
Verantwortungsbereiche:
1)
Der Vorsitzende
vertritt den Club nach innen
und außen, insbesondere gegenüber Behörden und Verbänden.
Hierbei ist er an die Beschlüsse
der Versammlung und des Vorstandes gebunden.
Verhandlungen in Fragen des
Sportes und Clubangelegenheiten dürfen durch andere Mitglieder des Vorstandes
im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden geführt werden.
Der Vorsitzende kann
Aufgaben an Mitglieder des Vorstandes und Mitglieder des Clubs delegieren. Er überwacht
die Durchführung von Beschlüssen der Versammlung und des Vorstandes, sowie die
ordnungsgemäße Geschäftsführung.
3) Der Kassenführer
ist für die ordnungsgemäße
Verwaltung des gesamten Clubvermögens verantwortlich.
Er führt die Buchhaltung des
Clubs. Er erstellt den Jahresabschluss und den Kassenbericht für die
Jahreshauptversammlung für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr.
4) Der Schriftführer
unterstützt
die Vorsitzenden in der Geschäftsführung.
Er bearbeitet Terminsachen,
erledigt den anfallenden Schriftverkehr, fertigt die Niederschriften über die
Versammlungen und Vorstandssitzungen und führt ggf. die Trainingspläne.
5) Der Beisitzer
übernimmt
die ihm übertragenen Aufgaben in eigener Zuständigkeit.
Er ist an die Beschlüsse
der Versammlung und des Vorstandes gebunden.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn wenigstens 3 Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend
sind.
4.
Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit herbeigeführt. Bei Stimmengleichheit muss
ein neuer Beschluss herbeigeführt werden. In besonders eiligen Fällen
kann ein Beschluss außerhalb einer Sitzung in Einzelbefragung gefasst werden.
Das Mehrheitsverhältnis muss gegeben sein.
5. Vorstandssitzungen haben mindestens viermal im Jahr stattzufinden. Die
Jahreshauptversammlung muss jeweils durch eine Vorstandssitzung vorbereitet
werden. Hierbei ist die Tagesordnung für die Jahreshauptversammlung
festzulegen.
6.
Die Einberufung einer Vorstandssitzung kann mündlich erfolgen.
7. Der Vorstand kann zu seinen
Sitzungen Mitglieder des Clubs und weitere Personen zur Beratung heranziehen.
Diese haben kein Stimmrecht.
8.
Die
Beratungen sind vertraulich. Alle Teilnehmer an der Vorstandssitzung sind zur
Verschwiegenheit verpflichtet.
9.
Wenn
ein Vorstandsmitglied inaktives Mitglied im Verein ist, ist es auf
Mitgliederversammlungen stimmberechtigt.
1. Die Mitglieder des
Vorstandes werden durch Zuruf gewählt.
Die
Wahl gilt in der Regel für die Dauer von 2 Jahren.
Der
Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden
ist.
2. Wahlen zum Vorstand und
Beschlüsse des Vorstandes, sowie der Versammlung müssen dann in geheimer Wahl
durchgeführt werden, wenn ein wahlberechtigtes Mitglied dies beantragt.
3. Bei Stimmengleichheit müssen
neue Wahlen oder Beschlüsse herbeigeführt werden.
Der D.S.C. Kastanie Neuwied
wird durch seinen Vorsitzenden im Sinne des §26
BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
1. Die Mitgliederversammlung
ist das oberste Organ des Dart-Sport-Clubs.
2. Innerhalb der ersten 3
(drei) Monate des Geschäftsjahres ist von dem Vorstand eine Hauptversammlung
einzuberufen, auf der Tätigkeitsbericht des Vorstandes und Kassenbericht des
Kassenführers vorgetragen werden.
Die
Kassenprüfung ist von zwei nicht dem Vorstand angehörenden Mitgliedern
(Revisoren) vor der Hauptversammlung durchzuführen.
3. Außer der
Jahreshauptversammlung sind mindestens 2 weitere Mitgliederversammlungen
innerhalb eines Geschäftsjahres durchzuführen.
4. Eine außerordentliche
Versammlung darf nur durch den Vorstand, oder auf Antrag von mindestens 50% der
Mitglieder einberufen werden.
5. Die Einberufung der
ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang im Vereinslokal mit
einer Fristwahrung von 14 Tagen.
Die
Jahreshaupt- und die außerordentliche Versammlung müssen schriftlich, unter
der Angabe der Tagesordnungspunkte, mit einer Fristwahrung von 14 Tagen
einberufen werden.
6. Die Versammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens 50% der aktiven Mitglieder anwesend sind.
7. Stimmberechtigt sind nur
aktive Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Ehrenmitglieder,
die zum Zeitpunkt der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft aktive Mitglieder
waren.
8. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefasst; §14 der Satzung gilt uneingeschränkt. Die
gefassten Beschlüsse sind für den Vorstand und Mitglieder bindend
9. Anträge an die Versammlung
können von jedem Mitglied eingebracht werden.
10. Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und das Protokoll vom Leiter der
Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Das
Protokoll hat jedem, der danach verlangt, zugänglich zu sein.
1. Anträge auf Satzungsänderungen
können von jedem Mitglied gestellt werden.
Die
Zustimmung zur Änderung bedarf zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von sieben
achtel (7/8) der abgegebenen Stimmen.
2. Anträge auf Satzungsänderungen
sind den Mitgliedern in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich
anzukündigen und zu begründen.
3. Der Vorsitzende wird ermächtigt,
Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das
Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften
die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Abänderungen
sich nicht auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über bei Wahlen
und Beschlüssen notwendige Mehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens
bei der Auflösung des Vereins beziehen.
Die
Auflösung des Vereins kann nur von zwei aufeinanderfolgenden Hauptversammlungen
beschlossen werden. Zwischen ihnen muss ein Zeitraum von mindestens einem Monat
und höchstens drei Monaten liegen.
Für
die Beschlussfassung über die Auflösung ist in beiden Fällen eine Mehrheit
von sieben achtel (7/8) der abgegebenen Stimmen nötig.
Bei
Auflösung des D.S.C. Kastanie Neuwied und Beendigung der Liquidation oder
Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Clubs an eine
juristische Person oder gemeinnützige Organisation. Eine solche, vom Verein
beschlossene Verwendung darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes
ausgeführt werden.
Das
Vermögen darf nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
verwendet werden.
Die
Satzung tritt mit Gründung des D.S.C. Kastanie Neuwied in Kraft (5450 Neuwied
06.10.1990).
Ergänzungen
und Erweiterungen zur Satzung gemäß der Mitgliederversammlungen vom
20.07.1991, 22.02.1992 und 04.04.1992 sind in dieser Neufassung berücksichtigt.
Diese
Satzung wurde am 22.09.1992 gem. § 17 Abs. 3 durch den 1. Vorsitzenden zur
Eintragung in das Vereinsregister in ihrem Grundaufbau, nicht in ihrem Wortlaut
geändert.
Satzungsänderungen mit
Beschluss der Jahreshauptversammlungen vom 23.01.1994 (§ 9 und § 16),
01.03.1998 (§1, §11 und §13), 15.03.2003 (§ 10, § 12 und §15) und
27.03.2004 (§17) sind enthalten.
Satzungsänderung mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.11.1996 (§ 13), 08.06.1997 (§1 und § 13), 07.06.1998 (§ 10 Abs. 4) und 10.11.2001 ( 3 Abs. 6, § 10 Abs. 1 und § 12) sind enthalten.